Modellfluggruppe Schweizer Hof e.V.
                                                                                                                                                                                                                Modellfluggruppe Schweizer Hof e.V.                                                                                                                                               

Satzung

Satzung: Modellfluggruppe-Schweizer Hof e.V. Bad Bevensen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen: Modellfluggruppe-Schweizer Hof. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen. Der Name lautet nach Eintrag im Vereinsregister: Modellfluggruppe-Schweizer Hof e.V.

2.Der Verein hat seinen Sitz in: D- 29585 Jelmstorf, Koppelweg 3

3.Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflieger Verbandes e.V.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben


Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "gemeinnützige Zwecke" und "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

1. Zweck des Vereins ist: Förderung des Modellflugsportes.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Durchführung des Flugbetriebes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Massnahmen zur Jugendförderung, Lehrgänge und Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen. Bereitstellung und Unterhaltung von geeigneten Modellfluggeländen, Beratung und Förderung aller interessierten Personen.

3.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Kindergarten Jelmstorf, Bruchtorferstr.8 in 29585 Jelmstorf zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch Austritt aus dem Verein oder durch Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand . Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigung bis zum 15.09. beim Vorstand vorliegen muss. Sind am Austrittsdatum noch Vereinsbeiträge offen, sind diese bis zur Zahlung geschuldet.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemässer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschliessend über dessen Ausschluss endscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

 

 

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

 

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und Zweck des Vereins einzusetzen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an Arbeitseinsätzen, die vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt wurden, teilzunehmen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird ein Ersatzleistungsbeitrag in Rechnung gestellt. Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1. Der Vorstand

2. Der Ausschuss

3. Die Mitgliederversammlung

4. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

    2. Entlastung des Vorstands.

    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen.

    4. Wahl und Abwahl des Vorstands.

    5. Wahl des Kassenprüfers.

    6. Beschlussfassung über die Jahresaktivitäten.

    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands.

    8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben gegeben werden, sonst sind sie unzulässig.

§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung der Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis ausser Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der Abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokolieren.

 

 

§ 12 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  3.  

§ 13 Wahl und Amtsdauer der Vorstands

 

a. Wahl des Vorstands (1. und 2. Vorstand) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des laufenden und des darauf folgenden Kalenderjahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumelden kommissarischen Nachfolger. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

b. Wahl der weiteren Ausschussmitglieder (Schriftführer, Schatzmeister) Die weiteren Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer des laufenden und des darauf folgenden Kalenderjahres gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eine Person der weiteren Ausschussmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den Nachfolger.

 § 14 Sitzung und Beschlüsse des Ausschusses

 

1. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der  1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

3. Der Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren beschliessen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklären.

4. Über die Ausschuss-Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Dieses ist vom  Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 15 Kassenprüfer


Der Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für ein Jahr zu wählen. Er hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zur prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung alle Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung der Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird wie unter § 2 beschrieben, verwendet . Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

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